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  • In der jüngeren Vergangenheit häufen sich kritische Stimmen zur rechtsfortbildenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diesen Kritiken begegnen Verteidiger der "aktivistischen" EuGH-Judikatur mit einigen Einwänden, deren Prüfung im Zentrum dieses Beitrags steht. Diese Einwände haben gemein, dass sie den Hang des EuGH zur Rechtsfortbildung zwar nicht grundsätzlich bestreiten, aber geeignet sind, die von den Kritikern behauptete politische Brisanz der rechtsfortbildenden Urteile zu relativieren. Um die Einwände diskutierbar zu machen, schlage ich eine sechsstufige Rangfolge von Rechtsfortbildungen des EuGH vor. Wie sich zeigt, haben sowohl die Argumente der Kritiker, als auch die gegen sie vorgebrachten Einwände Berechtigung. Die Überzeugungskraft der Argumente beider Seiten variiert entlang der Stufen, die mit den jeweiligen Rechtsfortbildungen erreicht werden. Die Einwände gegen die EuGH-Kritik sind nicht geeignet, richterliche Reinterpretationen des Primär- und Sekundärrechts pauschal zu legitimieren oder hinsichtlich ihrer Wirkungen zu relativieren. (xsd:string)
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?:dateModified
  • 2010 (xsd:gyear)
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  • 2010 (xsd:gyear)
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  • 10.3224/dms.v3i1.09 ()
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  • 2196-1395 ()
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  • Von der Lückenfüllung zur Vertragsumdeutun: Ein Vorschlag zur Unterscheidung von Stufen der Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) (xsd:string)
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  • Zeitschriftenartikel (xsd:string)
  • journal_article (en)
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  • GESIS-SSOAR (xsd:string)
  • In: der moderne staat - dms: Zeitschrift für Public Policy, Recht und Management, 3, 2010, 1, 165-185 (xsd:string)
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