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  • Die Entstehung des Planungsrechts und die Verrechtlichung der Planung in Deutschland folgten historisch keiner planerischen Theorie, sondern einer Eigenlogik des Rechtsstaats. Nur vereinzelt haben der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung Elemente der meist deutlich später entwickelten Planungstheorien rezipiert. Das Recht definiert sich durch seinen strikten Befolgungsanspruch. Die Vorgaben des Planungsrechts können daher mit den Vorgaben normativer Planungstheorien in Widerspruch treten und beanspruchen dann Vorrang gegenüber diesen. Für die Realisierbarkeit mancher Vorschläge der agonistischen Planungstheorien ergeben sich daher rechtliche Grenzlinien. Diese werden im vorliegenden Beitrag aufgezeigt. Allerdings trifft sich die Zielrichtung agonistischer Planungstheorien im Ausgangspunkt mit dem Grundanliegen der rechtsstaatlichen Planung, konfligierende Interessen zu befrieden und akzeptablen Lösungen zuzuführen. Den Gegnerinnen und Gegnern hoheitlicher Planungen eröffnen sich dadurch Beteiligungsrechte in den Planverfahren und umfassende Klagemöglichkeiten. Das Recht setzt legitimen Widerständen gegen demokratische Planungen jedoch auch Grenzen und kann nicht darauf verzichten, rechtmäßige und rechtswidrige Formen der Ablehnung zu unterscheiden. (xsd:string)
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?:dateModified
  • 2023 (xsd:gyear)
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  • 2023 (xsd:gyear)
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  • 10.14512/rur.1662 ()
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  • de (xsd:string)
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  • 1869-4179 ()
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  • 5 (xsd:string)
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  • Juristische Perspektiven auf die Idee der agnostischen Planung (xsd:string)
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  • Zeitschriftenartikel (xsd:string)
  • journal_article (en)
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  • GESIS-SSOAR (xsd:string)
  • In: Raumforschung und Raumordnung / Spatial Research and Planning, 81, 2023, 5, 478-492 (xsd:string)
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