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Planungsrecht bezieht sich auf ein vielseitiges Spektrum öffentlicher Aufgaben mit vielfältigen Wechselbeziehungen, in dem Recht Leitungs-, Inhaltsbestimmungs-, Stabilitäts- und Kontrollfunktionen und Planung entwicklungsperspektivische Gestaltungs-, Konkretisierungs- und Koordinierungsfunktionen erfüllt. Raumpläne entfalten, soweit sie normative Festlegungen enthalten, rechtsgestaltende Wirkung.
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