Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen werden durch das Bundesberggesetz geordnet. Die Abwägung mit Umwelt- und Eigentümerbelangen hat auf der Ebene des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zu erfolgen. Die dabei einzuhaltende Gleichgewichtigkeit wird durch das Raumordnungsgesetz nicht angetastet.
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