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  • 'Bereits die erste Verfassung des Schweizerischen Bundesstaates von 1848 sah vor, dass der Bund Werke von öffentlichem Interesse unterstützen konnte. Mit Hilfe dieser Bestimmung wurden in den folgenden Jahrzehnten die großen Flusskorrektionen (Rhein-, Rhone- und Juragewässerkorrektion) in Angriff genommen. Schon bald setzte sich allerdings in Fachkreisen die Erkenntnis durch, dass diese Korrektionen zu wenig weit gingen, um künftige verheerende Überschwemmungen zu verhindern. Auf Grundlage wissenschaftlicher Berichte forderten die Experten in den 1860er weiterreichende politische Maßnahmen, die nicht nur Großprojekte, sondern auch die Verbauung und Korrektion von Seitenzuflüssen und Wildbächen mit einschlossen. Diese Bestrebungen wurden jedoch vom Parlament abgeschmettert und blieben erfolglos. Erst die Jahrhundertüberschwemmungen des Jahres 1868, die einen Grossteil des Schweizer Alpenraumes betraf, sensibilisierten die Regierung und das Parlament dermaßen, dass nicht nur die zuvor gestellten Forderungen um ein Mehrfaches erfüllt, sondern mit einem neuen Verfassungsartikel und zwei Bundesgesetzen der Grundstein für eine eigentliche eidgenössische Wasserbaupolitik gelegt werden konnte.' (Autorenreferat) (xsd:string)
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  • 2007 (xsd:gyear)
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  • 2007 (xsd:gyear)
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  • 10.12759/hsr.32.2007.3.200-214 ()
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  • 0172-6404 ()
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  • Die instrumentalisierte Katastrophe: die Schweizer Wasserbaupolitik vor und nach den Überschwemmungen von 1868 (xsd:string)
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  • Zeitschriftenartikel (xsd:string)
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  • GESIS-SSOAR (xsd:string)
  • In: Historical Social Research, 32, 2007, 3, 200-214 (xsd:string)
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  • urn:nbn:de:0168-ssoar-62764 ()
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