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  • Die 2. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls gilt gemeinhin als zu vernachlässigender Zwischenschritt auf dem Weg zu einem umfassenden VN-Klimavertrag. »Kyoto II« wird im Kern nur noch von der EU getragen, die sich lediglich darauf verpflichtet hat, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 Prozent zu reduzieren – eine Verpflichtung, die EU-intern bereits seit 2007 gilt. Die Verankerung internationaler Emissionsminderungspflichten im EU-Recht ist dennoch mehr als nur ein rechtstechnischer Vorgang. Denn die von der EU-Kommission präsentierten Implementierungsvorschläge sehen eine weitere Begrenzung der klimapolitischen Entscheidungs- und Regulierungsspielräume der Mitgliedstaaten vor. Vorreiter wie Deutschland stehen zunehmend vor der Frage, wie sich gewährleisten lässt, dass sie anspruchsvolle nationale Ziele auch im Rahmen eines wenig ehrgeizigen EU-Emissionsminderungsregimes erreichen können. (Autorenreferat) (xsd:string)
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  • 2013 (xsd:gyear)
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  • 1611-6364 ()
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  • Die Implementierung der »Kyoto-II«-Verpflichtungen in EU-Recht: enger werdende Spielräume für eine klimapolitische Vorreiterrolle Deutschlands (xsd:string)
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