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  • "Ehe und Familie stehen gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der verfassungsrechtliche Schutz verhindert störende Eingriffe von Seiten des Staates. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG eine sogenannte Institutsgarantie von Ehe und Familie dar. Diese Rechtsinstitute dürfen nicht nur nicht abgeschafft werden, sondern genießen auch gegenüber anderen Lebensformen eine privilegierte Stellung. Schließlich wird der verfassungsrechtliche Rang von Ehe und Familie auch als wertentscheidende Grundsatznorm verstanden, die von den staatlichen Gewalten bei allen Entscheidungen mitzuberücksichtigen ist. Sowohl der Ehe- als auch der Familienbegriff haben keinen festen Inhalt, sondern unterliegen dem Wandel der Zeit und werden von unterschiedlichen Vorstellungen und Werten wie auch den konkreten sozialen und ökonomischen Bedingungen geprägt. Trotzdem schützt Art. 6 Abs. 1 GG einen unantastbaren Kernbereich. Dazu gehört das Prinzip der Einehe, die Geschlechtsverschiedenheit der Partner und die grundsätzliche Unauflöslichkeit der Ehe." (Autorenreferat) (xsd:string)
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  • 1999 (xsd:gyear)
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  • 1437-2940 ()
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  • "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" (Art. 6 Grundgesetz): Verfassungsnorm und Lebenswirklichkeit (xsd:string)
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  • Zeitschriftenartikel (xsd:string)
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  • GESIS-SSOAR (xsd:string)
  • In: Zeitschrift für Familienforschung, 11, 1999, 1, 21-31 (xsd:string)
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