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  • "Zwar hat der Anlass der Studie, zu der die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung durch Erteilung eines Gutachtens den Anstoss gab, nichts mit den Medien zu tun - es ging ursprünglich um Krankenhäuser in verschiedener Trägerschaft. Dies Studie befasst sich aber sehr tiefgehend mit allen Aspekten des Tendenzschutzes in § 118 BetrVG und nimmt sehr ausführlich auch zu Medienunternehmen Stellung. Der Tendenzschutz bewirke eine "Privilegierung" von Tendenzunternehmen, die "Machtstellung der Arbeitgeber" werde im Vergleich zur "betrieblichen Normalverfassung" erheblich gestärkt. Angesichts sehr wechselhafter Aussagen zu den Grundlagen des Tendenzschutzes durch das Bundesarbeitsgericht will die Untersuchung dessen verfassungsrechtliche Basis bestimmen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zuletzt 1999 zur Frage der Mitbestimmung eines Betriebsrats bei der Arbeitszeit von Privatfunkredakteuren bestätigt wurde, wird deutlich kritisiert: Die Karlsruher Richter hatten die Mitbestimmungsrechte soweit ausgeschlossen, als durch sie die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Tendenz des Medienunternehmens eingeschränkt würde, die Mitbestimmung wird als "fremder" Einfluss auf die Meinungsäußerungsfreiheit angesehen, wovor die Rundfunkfreiheit schütze. Für die Studie ist das viel zu einseitig, die Grundrechte der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre sozialen und wirtschaftlichen Interessen würden dabei nicht beachtet. Diese Rechte müssten gewürdigt und mit der Tendenzautonomie der betroffenen Unternehmen zum Ausgleich gebracht werden. Dieser unterschiedliche Ansatz ist wesentlich, denn er führt schon im Ansatz zur deutlich weitergehenden Einschränkbarkeit der Rundfunkfreiheit. Die Studie führt dazu aus, dass die verfassungsrechtliche Fundierung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer sehr unterschiedlich in der Literatur dargestellt wird. Der Studie geht es darum, aus der Verfassung Mindest-Mitspracherechte der Arbeitnehmer abzuleiten, wobei die "Normal-Mitbestimmung" Bezugspunkt der Betrachtung ist. Das Gutachten verknüpft hierzu mehrere Elemente und entnimmt den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere dem Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) sowie dem Sozialstaatsgebot. Die Studie stellt für den Abstand zur "Normal-Betriebsverfassung" sehr stark auf Art. 3 Abs. 1 GG ab. Im Ergebnis bleibt vom Tendenzschutz nicht mehr viel übrig, was sich an einem Detail zeigt: Der Autor hält eine "tendenzschutzbeseitigende Vertragsgestaltung durch Tarifvertrag" für problemlos möglich - ein Tarifvertrag soll also in den Grundrechtschutz, beispielsweise in die Rundfunkfreiheit für einzelne Unternehmen eingreifen können. Wer hingegen die Rundfunkfreiheit als im Kern die Freiheit der Programmgestaltung ohne fremden Einfluss begreift, wird diese Schlussfolgerung entschieden ablehnen." (Verlagsinformation) (xsd:string)
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  • 2001 (xsd:gyear)
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  • 3789073660 ()
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  • Tendenzschutz und Grundgesetz : zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsordnung ; untersucht am Beispiel privatisierter kommunaler Krankenhäuser (xsd:string)
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  • Baden-Baden: Nomos, 2001.- 309 S. (xsd:string)
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